In der Neufassung der Heizkostenverordnung (Dez. 2021) werden gemäß §6a Abs. 3 zusätzliche Informationen in der Einzelabrechnung der Wohnungsnutzer vorgegeben.

Dies betrifft u.a. die Darstellung des witterungsbereinigten Verbrauchs des Nutzers im aktuellen Jahr im Vergleich zum Vorjahr für Raumwärme und Warmwasser.

Zusätzliche Informationen betreffen die Angaben von Energieagenturen, Verbraucherschutzorganisationen sowie die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren.

Die zusätzlichen Abrechnungsinformationen werden erstmalig für den Abrechnungszeitraum 1.1.22-31.12.22 als zusätzliche Seite der Einzelabrechung für jeden Nutzer automatisch erstellt und beigefügt.